Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9535
VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18 (https://dejure.org/2019,9535)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 (https://dejure.org/2019,9535)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. April 2019 - 1 S 982/18 (https://dejure.org/2019,9535)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9535) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 13 GG, § 4 Abs 4 VereinsG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG
    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten Vereinsverbotsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinsverbot; Ermittlung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Datenträger; Dateien; Datenbestand; Durchsicht; Drittbetroffene; Verhältnismäßigkeit; Sperrung; Löschung

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel gegen die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Datenträgers; Abgrenzung der Durchsicht eines Datenträgers von einer Beschlagnahme; Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel gegen die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Datenträgers; Abgrenzung der Durchsicht eines Datenträgers von einer Beschlagnahme; Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 901
  • VBlBW 2020, 68
  • DVBl 2019, 1634
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Handelt es sich um einen Datenträger, auf dem sich neben beweiserheblichen voraussichtlich auch eine Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten befinden, weist der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein besonderes Gewicht auf und ist dem ebenso wie in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29) auch im Vereinsverbotsverfahren bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung zu tragen.

    Für die Annahme, dass auch die von der Festplatte zu unterscheidenden Daten sogleich beschlagnahmt werden sollten, bietet die Niederschrift keinen Anhaltspunkt (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; vgl. zur Unterscheidung der Beschlagnahme von Datenträgern einerseits und darauf gespeicherten Daten andererseits auch BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29).

    (1) Die Durchsicht von Daten nach § 110 StPO, unterfällt, auch wenn die Daten im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.).

    (3) Werden von einem Datenträger vor der Rückgabe Kopien erstellt, bleibt allerdings der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.; Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Der mit den technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., zur Sicherstellung und Beschlagnahme eines Datenbestands; grdl.

    Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Durchsicht ist aber bereits bei der Feststellung des tangierten grundrechtlichen Schutzbereichs zu berücksichtigen, wie groß der Kreis der von der Maßnahme betroffenen Personen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Beschlagnahme eines umfassenden Datenbestands.).

    Ist die Verfassungsmäßigkeit einer strafverfahrensrechtlichen Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten zu prüfen, ist der damit verbundene Grundrechtseingriff in aller Regel von besonderem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Hinzu kommt gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., insbesondere zum Zugriff auf Datenträger beispielsweise von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern).

    Steht - wie hier - nicht die Beschlagnahme, sondern die Durchsicht eines Datenbestands in Rede, ist für die Bemessung der Eingriffsintensität einerseits zu berücksichtigen, dass das Verfahrensstadium der Durchsicht der endgültigen Beschlagnahme vorgelagert ist (vgl. oben unter 2. sowie erneut BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    An der Eignung der Maßnahme würde es fehlen, wenn feststünde, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Andere, zur Zweckerreichung gleich geeignete, aber weniger einschneidende Mittel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.) stehen dem Antragsgegner nicht zur Verfügung.

    Wenn das der Fall ist, ist der Zugriff auf den gesamten Datenbestand nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Das Verfahren der Durchsicht zielt darauf ab, einen dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriff nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren zu vermeiden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Als geeignetes Mittel, die Verhältnismäßigkeit der Durchsicht eines großen Datenbestands unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit sicherzustellen, kann es sich unter Umständen auch erweisen, die Datensicherung bzw. Durchsicht auf tatrelevante Suchbegriffe zu beschränken, die übrigen kopierten Daten ungeöffnet zu löschen und eine Durchsicht nach "Zufallsfunden" auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Personen, die einen Datenträger benutzt haben, zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Bei diesem Sachstand steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O., selbst zur Erforderlichkeit der Beschlagnahme eines gesamten Datenbestands).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313).

    Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sowie je nach Lage des Falls unter Umständen auch die Gefährdung eines rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten - müssen daher in den Blick genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; ebenso dass., Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O., zur Eingriffen aufgrund von §§ 94 ff. StPO in das Fernmeldegeheimnis; zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 18.06.2008, a.a.O., für das Verfahrensstadium der Durchsicht).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10.12.2018 - 1 S 13.18 - zurückgewiesen.

    Für die Annahme, dass auch die von der Festplatte zu unterscheidenden Daten sogleich beschlagnahmt werden sollten, bietet die Niederschrift keinen Anhaltspunkt (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; vgl. zur Unterscheidung der Beschlagnahme von Datenträgern einerseits und darauf gespeicherten Daten andererseits auch BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29).

    Das ergibt sich aus Absatz 2 des § 98a StPO, der zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der "speichernden Stelle" unterscheidet, sowie aus Absatz 1 Satz 1 ("unbeschadet §§ 94, 110, 161", vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; Menges, a.a.O.; Rn. 4).

    Diese Grundsätze gelten im Vereinsverbotsverfahren ebenso (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Sie ergeben sich bereits daraus, dass sich die Festplatte im Gewahrsam von Herrn L. befand, der seinerseits anfangsverdächtig war, Mitglied der Vereinigung und maßgeblicher Betreiber ihrer Internetplattform zu sein (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 4 VereinsG Rn. 36 f.).

    (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Dem steht bereits entgegen, dass die Erklärung erst am 28.05.2018 und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der am 23.04.2018 eingelegten Beschwerde vorgelegt wurde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO; ebenso im dortigen Verfahren OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Sie erfasst allein die Sicherstellung von Sachen Dritter, die auf Grund einer Vermögensbeschlagnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zum Zwecke der späteren Einziehung des Vereinsvermögens gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG erfolgt, weil der Dritte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Für eine vorläufige Sicherstellung von Daten zum Zwecke ihrer Durchsicht zu - wie hier - Ermittlungszwecken (vgl. § 4 VereinsG gegenüber § 10 VereinsG) ist die Vorschrift daher nicht maßgeblich (OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O.).

    Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb es trotz der ausdrücklichen Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 StPO, die die Durchsicht eines in einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstands gestattet, an der erforderlichen Rechtsgrundlage zur Vornahme der mit jeder Durchsicht verbundenen Datenverarbeitungsschritte fehlen sollte (im Ergebnis ebenso OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., dort auch zu den im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlichen Datenübermittlungsvorgängen zwischen dem Antragsgegner und Bundesbehörden; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521 dazu, dass in gleicher Weise die verwaltungsgerichtliche Ermittlung von Daten im Rahmen der Überprüfung eines Vereinsverbots eine dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügende gesetzliche Grundlage in den allgemeinen verwaltungsprozessualen Bestimmungen der § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1 VwGO und in speziellen Ermächtigungen wie § 474 Abs. 1 StPO hat).

    Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Senat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Beschluss vom 10.12.2018 (a.a.O., Bl. 10 bis 12 d.UA.) zu den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller teilt.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2125/17

    Linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Herr L. erhob im Anschluss Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - (Az. des Senats 1 S 2125/17).

    Mit Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2125/17 - hat der Senat auf die Beschwerde des Herrn L. die Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Beschlagnahmeanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017 - 4 K 7028/17 - rechtswidrig war (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).

    Denn die allein maßgebliche Durchsuchungsanordnung hat das Verwaltungsgericht, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.), rechtsfehlerfrei erlassen.

    Im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ist, wie der Senat bereits entschieden hat, beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) bestehen (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.; Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris).

    Das entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht nach strafprozessualen Maßstäben, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsanordnungen voraussetzt (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.).

    Liegt - wie hier - bereits eine Verbotsfeststellung vor und soll eine Durchsuchungsanordnung weiterhin auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützt werden und dem Zwecke dienen, weitere Beweismittel zu finden, gelten diese Grundsätze fort (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19.06.2018 (a.a.O.) entschieden, dass das Bundesministerium des Innern in seiner Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit "linksunten.indymedia" eine Vereinigung im Sinne des VereinsG vorliegt, die die Verbotstatbestände aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 VereinsG erfüllt.

    Für das Vorliegen von "hinreichenden Anhaltspunkten" im Sinne dieser Vorschrift bedarf es, wie gezeigt, Anhaltspunkte, die den Grad eines Anfangsverdachts nach strafprozessualen Maßstäben erreichen, nicht hingegen einen im strafprozessrechtlichen Sinne "hinreichenden" oder gar "dringenden" (Tat-)Verdacht (vgl. § 112 Abs. 1, § 170 Abs. 1 StPO und Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.).

    Sie dient der Auffindung von Beweismitteln in dem Verbotsverfahren betreffend die Vereinigung "linksunten.indymedia", die, wie der Senat bereits entscheiden hat (vgl. erneut Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.), im (Anfangs-)Verdacht steht, dass sie sowohl nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft als auch sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 708/18

    Auswertung sichergestellter Datenträger (Verdacht des Besitzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Die Durchsicht dient im Gegenteil dazu, erst zu klären, ob die - vor Ort durchgesehenen oder gegebenenfalls vorläufig sichergestellten und zur Durchsicht bei der Behörde mitgenommenen - Unterlagen mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind oder ob eine richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571, und v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - StB 7/03 - NStZ 2003, 670; HmbOVG, Beschl. v. 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F - NVwZ-RR 2012, 845; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1425/08 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 - NordÖR 2006, 414; Gercke; in: dems./Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 110 Rn. 8; Bruns, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 110 Rn. 9; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 110 Rn. 1; Hartmann, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 110 StPO Rn. 11; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 110 rn.

    Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., zur Durchsicht im Rahmen einer strafprozessualen Durchsuchungsanordnung).

    Es muss daher weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen (a) und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet sowie im Übrigen verhältnismäßig (b) sein (BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.).

    Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., m.w.N., und v. 15.08.2014 - 2 BvR 969/14 - juris).

    Durchsuchung und Durchsicht dürfen nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., und v. 01.08.2014 - 2 BvR 200/14 - juris).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung beziehungsweise Durchsicht nicht finden lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., und v. 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80 - BVerfGE 59, 95).

    (3) Werden von einem Datenträger vor der Rückgabe Kopien erstellt, bleibt allerdings der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.; Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Dies gilt auch für auf § 110 StPO gestützte Durchsichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.; Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvR 1111/08 - juris).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dies auch dem Verhalten der Antragsteller geschuldet ist, die zu einer Verzögerung des Beginns der Auswertung dadurch beigetragen haben, dass sie die zur Entschlüsselung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O., zur Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen infolge Rechtsbehelfseinlegungen der Betroffenen).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    (1) Die Durchsicht von Daten nach § 110 StPO, unterfällt, auch wenn die Daten im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.).

    Sie ist dann insoweit an Art. 14 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.; Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 -).

    (3) Werden von einem Datenträger vor der Rückgabe Kopien erstellt, bleibt allerdings der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, das von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018, a.a.O.; Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Steht - wie hier - nicht die Beschlagnahme, sondern die Durchsicht eines Datenbestands in Rede, ist für die Bemessung der Eingriffsintensität einerseits zu berücksichtigen, dass das Verfahrensstadium der Durchsicht der endgültigen Beschlagnahme vorgelagert ist (vgl. oben unter 2. sowie erneut BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Das Verfahren der Durchsicht zielt darauf, auf der Grundlage der vorläufigen Sicherstellung zum Zweck der Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit einen dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriff nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren zu vermeiden (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.).

    Der durch eine Durchsicht bewirkte Eingriff wiegt daher weniger schwer als die endgültige Beschlagnahme von Daten, durch die der staatliche Zugriff auf den Datenbestand bis zum Verfahrensabschluss perpetuiert und damit erheblich intensiviert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.).

    Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; ebenso dass., Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O., zur Eingriffen aufgrund von §§ 94 ff. StPO in das Fernmeldegeheimnis; zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 18.06.2008, a.a.O., für das Verfahrensstadium der Durchsicht).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Die Durchsicht dient im Gegenteil dazu, erst zu klären, ob die - vor Ort durchgesehenen oder gegebenenfalls vorläufig sichergestellten und zur Durchsicht bei der Behörde mitgenommenen - Unterlagen mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind oder ob eine richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571, und v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - StB 7/03 - NStZ 2003, 670; HmbOVG, Beschl. v. 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F - NVwZ-RR 2012, 845; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1425/08 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 - NordÖR 2006, 414; Gercke; in: dems./Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 110 Rn. 8; Bruns, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 110 Rn. 9; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 110 Rn. 1; Hartmann, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 110 StPO Rn. 11; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 110 rn.

    (1) Die Durchsicht von Daten nach § 110 StPO, unterfällt, auch wenn die Daten im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.).

    Sie ist dann insoweit an Art. 14 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.; Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 -).

    Die vom Bundesverfassungsgericht zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl.v. 27.05.1997, a.a.O.) sind, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.), auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden (ebenso Hegmann, in: BeckOK StPO, 32. Ed., § 110 Rn. 8; Gercke, a.a.O., § 110 Rn. 10; Bruns, a.a.O., § 110 Rn. 9; Hauschild, a.a.O., § 110 Rn. 10; alle m.w.N.).

    Da es in der Phase der Durchsicht nach § 110 StPO, wie gezeigt, zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG kommt (vgl. oben unter b)aa)), besteht die Gefahr, dass der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft, hier nicht (BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    dazu BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz.

    Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

    Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 12.03.2003 - 1 BvR 330/06 u.a. - BVerfGE 107, 299; Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.; Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. (BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313).

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Ihre Stellung ist insoweit derjenigen der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens vergleichbar (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 - 6 3.01- NJW 2001, 1663, unter Hinweis auf Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufl., S. 50).

    Mit der gesetzlichen Zielsetzung einer effektiven Bekämpfung verbotener Vereinigungen wäre es unvereinbar, wenn die Verbotsbehörden Hinweisen auf zusätzliches und eventuell gewichtiges Beweismaterial nur nachgehen könnten, um unter Aufhebung der bereits ergangenen eine erneute Verbotsverfügung zu erlassen (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011, a.a.O.).

    Nicht öffentlich zugängliche Daten beispielsweise aus dem internen Mailverkehr zwischen Mitgliedern der Vereinigung können schon deshalb erhebliches zusätzliches und gewichtiges Beweismaterial bieten (vgl. dazu erneut BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17

    Öffnung und Sichtung eines bei einer vereinsrechtlichen Durchsuchung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18
    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2018 - 4 K 9673/17 - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg das gegen den Antragsgegner gerichtete Eilrechtsverfahren eingestellt, soweit es Kopien der Daten von dem genannten USB-Stick betraf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Bd. des Regierungspräsidiums Freiburg "... ...") und auf die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 4 K 216/18 und 4 K 9673/17 verwiesen.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14

    Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

  • BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03

    Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer

  • BVerfG, 01.08.2014 - 2 BvR 200/14

    Durchsuchung (Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften;

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

  • OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12

    Disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme sowie vorläufige

  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 19.06.2008 - 2 BvR 1111/08

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung

  • VerfGH Bayern, 04.10.2018 - 32-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche

  • VG Karlsruhe, 22.06.2017 - 7 K 8662/17

    Verbot einer Fahrraddemonstration von Heidelberg nach Mannheim über die A 656

  • OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11

    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchung der Räume eines religiösen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1425/08

    Bestimmtheit der Anordnung der Beschlagnahme als Beweismittel für die

  • VG Freiburg, 20.08.2021 - 4 K 3597/19

    Durchsicht eines einem Verein gehörenden Datenträgers im Zuge eines gegen diesen

    Über ein Begehren, die Durchsicht eines im Vereinsverbotsverfahren sichergestellten Datenträgers hinsichtlich einer von der Vereinsbehörde veranlassten Amtshilfe (u.a. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz) zu beschränken, ist im Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG (und nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. im Verfahren der allgemeinen Leistungsklage) zu entscheiden (a.A. noch VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, juris, Rn. 34 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19).

    Zur Zulässigkeit der Entschlüsselung und ggf. weiteren Durchsicht der bei einer Durchsuchung erlangen Speichermedien eines Dritten (hier einer Verfassten Studierenschaft) durch u.a. das Bundesamt für Verfassungsschutzes (hier bejaht u.a. im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris).

    Anträge der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz, mit der diese eine Beendigung der Auswertung des Datenträgers anstrebten, hatten keinen Erfolg (u.a. VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, beide juris).

    Entgegen der Bezeichnung des Rechtsschutzbegehrens als "Klage" der Antragsteller handelt es sich - wie noch auszuführen ist - um ein Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG; denn das Rechtsschutzbegehren zielt darauf, die - dem Stadium der Durchsuchung zuzurechnende (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19) - Durchsicht des sichergestellten Datenträgers hinsichtlich einer vom Antragsgegner veranlassten Amtshilfe zu beschränken.

    An ihrer früher vertretenen Auffassung, dass in Verfahren der vorliegenden Art vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, juris, Rn. 34; so im Anschluss auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19) und (wohl) demzufolge Rechtsschutz in der Hauptsache im Wege einer allgemeinen Leistungs- bzw. Unterlassungsklage zu gewähren wäre, hält die Kammer nicht fest.

    Insoweit bedarf es allerdings keiner Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, welche der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für Fälle der vorliegenden Art verworfen hat mit der Erwägung, eine Regelungslücke im Vereinsgesetz liege insoweit nicht vor (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 17).

    Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes näher ausgeführt (VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, juris); darauf sowie auf die Gründe des auf die Beschwerde der Antragsteller hin ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris) kann verwiesen werden.

  • VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid,

    Für auf § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO gestützte Durchsichten von Datenbeständen ist dies gerade nicht geschehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 17; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 3 E 71/13 -, juris, Rn. 2.

    Die Durchsicht eines Datenträgers gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO stellt auch keine Beschlagnahme dar, sondern bildet selbst dann noch einen Teil der Durchsuchung, wenn der Datenträger zum Zweck der Durchsicht in behördliche Verwahrung genommen wird, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19.

    Soweit die Durchsicht der Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2018 gedeckt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    In dieser Phase kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG; die Eingriffswirkung beschränkt sich vielmehr auf die Fortdauer des Sachentzugs, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 65.

    unterbinden, nicht aber gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch geltend machen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 70.

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19

    Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung;

    Ergeht zur Durchführung einer solchen Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung, so steht dem Betroffenen dagegen grundsätzlich die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO offen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 OB 144/19 [ECLI:DE:OVGNI:2019:0704.11OB144.19.00] - NVwZ-RR 2019, 910 Rn. 13; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 [ECLI:DE:VGHBW:2018:0619.1S2071.17.00] - Justiz 2019, 33 Rn. 2 und vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 [ECLI:DE:VGHBW:2019:0402.1S982.18.00] - NVwZ-RR 2019, 901 Rn. 17; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 77; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 47 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    Mit Beschluss vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 - wies der Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - zurück.

    Unerheblich ist, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung des von den Antragstellern als Klage erhobenen Rechtsbehelfs in ein "eigenes (...), durch Regelungen der VwGO nur zu ergänzendes, Antragsverfahren" nach § 4 Abs. 2 VereinsG (vgl. Bl. 6 f. BA.) zulässig war (a.A. im Ergebnis VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018, a.a.O., und Senat, Beschl. v. 02.04.2019, a.a.O.) und ob das Verwaltungsgericht dementsprechend zu Recht durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19

    Anordnung der Durchsuchung von Räumen in einem vereinsrechtlichen

    Diese sind in Ermangelung von spezialgesetzlichen Verweisen im Vereinsgesetz auf spezielle Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung grundsätzlich der insoweit keine Regelungslücken enthaltenden, insbesondere die Feststellungsklage vorsehenden Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 - VBlBW 22020, 68; vgl. dazu auch OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 17.09.2010 - 1 L 83.10 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 09.02.2009 - 11 OB 417/08 - NVwZ-RR 2009, 517; Albrecht, a.a.O., § 4 Rn. 82; Groh, a.a.O., § 4 Rn. 15; a.A. insoweit wohl Roth, a.a.O., Rn. 52, 54 f.: § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  • VG Stuttgart, 02.09.2022 - DL 23 K 1960/22

    Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf

    c) Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt im Rahmen des § 17 Abs. 1 LDG ebenfalls nicht in Betracht (ebenso zur analogen Anwendbarkeit des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO im Vereinsrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris Rn. 16 f.; a.A. offenbar zu § 29 HmbDG Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F -, juris Rn. 22 und zu § 27 Abs. 1 BDG VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2011 - AN 6a DA 10.02112 -, juris Rn. 17 f. - jew. ohne weitere Begründung).
  • BVerwG, 08.09.2022 - 6 B 6.22

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Ob Drittbetroffene eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Einführung des § 110 Abs. 4 StPO durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) zum 1. Juli 2021 Rechtsschutz gegen die Art und Weise einer richterlich angeordneten Durchsuchung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog durch einen Beschluss erlangen konnten oder dieser - mangels einer Regelungslücke - mit dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsprozessordnung, d. h. mit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage durch Urteil gewährt wurde, kann hier dahingestellt bleiben (für die Heranziehung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog wohl über § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 4 Rn. 52, 54 f.; gegen eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und für die Anwendung des Rechtsschutzsystems der VwGO: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 - NVwZ-RR 2019, 901 im Eilverfahren der Antragsteller sowie vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - VBlBW 2021, 127 und wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; vgl. zur parallelen Frage des Rechtsschutzes gegen die Art und Weise behördlicherseits wegen Gefahr in Verzug angeordneter Durchsuchungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 83/10 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - juris Rn. 3; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 81 f.; Groh, VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 15; siehe demgegenüber zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Durchsuchungsmaßnahmen: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - StB 7, 8/99 - NJW 2000, 84 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 1.19

    Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur

    Ergeht zur Durchführung einer solchen Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung, so steht dem Betroffenen dagegen grundsätzlich die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO offen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 OB 144/19 [ECLI:DE:OVGNI:2019:0704.11OB144.19.00] - NVwZ-RR 2019, 910 Rn. 13; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 [ECLI:DE:VGHBW:2018:0619.1S2071.17.00] - Justiz 2019, 33 Rn. 2 und vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 [ECLI:DE:VGHBW:2019:0402.1S982.18.00] - NVwZ-RR 2019, 901 Rn. 17; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 77; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 3.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

    Ergeht zur Durchführung einer solchen Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung, so steht dem Betroffenen dagegen grundsätzlich die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO offen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 OB 144/19 [ECLI:DE:OVGNI:2019:0704.11OB144.19.00] - NVwZ-RR 2019, 910 Rn. 13; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 [ECLI:DE:VGHBW:2018:0619.1S2071.17.00] - Justiz 2019, 33 Rn. 2 und vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 [ECLI:DE:VGHBW:2019:0402.1S982.18.00] - NVwZ-RR 2019, 901 Rn. 17; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 77; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.09.2022 - 6 B 7.22

    Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Rahmen der Statthaftigkeit der

    Ob Drittbetroffene eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Einführung des § 110 Abs. 4 StPO durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) zum 1. Juli 2021 Rechtsschutz gegen die Art und Weise einer richterlich angeordneten Durchsuchung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog durch einen Beschluss erlangen konnten oder dieser - mangels einer Regelungslücke - mit dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsprozessordnung, d. h. mit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage durch Urteil gewährt wurde, kann hier dahingestellt bleiben (für die Heranziehung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog wohl über § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG § 4 Rn. 52, 54 f.; gegen eine Analogie zu § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und für die Anwendung des Rechtsschutzsystems der VwGO: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 - NVwZ-RR 2019, 901 im Eilverfahren der Antragsteller sowie vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - VBlBW 2021, 127 und wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.; vgl. zur parallelen Frage des Rechtsschutzes gegen die Art und Weise behördlicherseits wegen Gefahr in Verzug angeordneter Durchsuchungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 L 83/10 - juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - juris Rn. 3; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 81 f.; Groh, VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 15; siehe demgegenüber zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Durchsuchungsmaßnahmen: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 - StB 7, 8/99 - NJW 2000, 84 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 8.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 2.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2023 - DL 16 S 559/23

    Aussetzung der weiteren Vollziehung einer erstinstanzlich angeordneten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2021 - 1 L 14.20

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen eine Teilorganisation der Hizb

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht